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   Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1981 - 4/81   

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Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1981 - 4/81 (https://dejure.org/1981,9101)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.10.1981 - 4/81 (https://dejure.org/1981,9101)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1981 - 4/81 (https://dejure.org/1981,9101)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Hauptzollamt Flensburg gegen Hermann C. Andresen GmbH & Co. KG.

    Branntweinabgaben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1981 - 4/81
    Es genügt vielmehr ein Hinweis auf das Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 - Rewe- Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH/Hauptzollamt Landau/Pfalz - (Slg. 1976, 181), dessen grundsätzliche Feststellungen in Zweifel zu ziehen das Vorbringen im gegenwärtigen Verfahren keinen Anlaß gibt.

    Dazu muß vielmehr einerseits noch einmal auf das Urteil 45/75 Bezug genommen werden, in dem betont wurde, für Artikel 95 kämen nur Abgaben, die hoheitlich eingeführt und der Höhe nach festgesetzt seien, in Betracht, und in dem darüber hinaus festgestellt wurde, Artikel 95 erlaube nicht, daß Belastungen anderer, etwa wirtschaftlicher Art, wie sie für einheimische Erzeugnisse gälten, durch steuerliche Belastungen importierter Erzeugnisse ausgeglichen würden.

    - Weil die Abgabepreise des Monopols je nach Verwendungszweck recht unterschiedlich gestaltet sind, könnte schließlich noch die Frage aufgeworfen werden, ob nicht auch der Teil der Verwaltungskosten des Monopols außer Betracht zu bleiben hat,.der zum Ausgleich der Verluste dient, "die der Monopolverwaltung beim Verkauf einiger zu sonstigen Zwekken bestimmter Branntweinarten unter den Gestehungskosten entstehen" (Randnummer 2 der Entscheidungsgründe des Urteils 45/75).

    Dabei ergibt sich im übrigen auch kein Problem aus dem Umstand - ich denke jetzt an die im Urteil 45/75 verwendete Formulierung "der Höhe nach festgesetzt" -, daß die Aufschlagspitze als solche nicht festgelegt ist, sondern aus einer Rechenoperation anhand hoheitlich fixierter Eckwerte folgt.

    Er kann sich an Feststellungen des Urteils 45/75 orientieren, in dem gesagt wurde, es sei nicht.

  • EuGH, 27.02.1980 - 168/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1981 - 4/81
    Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, daß nach dem Urteil der Rechtssache 168/78 vom 26. Februar 1980 - Kommission der Europäischen.

    Gemeinschaften/Französische Republik - (Slg. 1980, 347) der Begriff "gleichartig" flexibel und weit auszulegen ist.

    b) Aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Alkohol konnte aber nach der Anfang 1976 in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelung mit einer Abgabe in Höhe des für ablieferungsfreien Branntwein geltenden Aufschlags belastet werden, wenn es sich um gleichartige Erzeugnisse im Sinne des Urteils der Rechtssache 168/78 vom 26. Februar 1980 (Slg. 1980, 347) handelte.

  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1981 - 4/81
    & O. C. Balle GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg - (Slg. 1978, 1787).
  • EuGH, 30.10.1980 - 26/80

    Schneider-Import / Hautzollamt Mainz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1981 - 4/81
    Hält man es für angezeigt, den Warenwert korrekt zur Geltung zu bringen, also von den tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Übernahmepreisen des Monopols auszugehen, so müßte für das Jahr 1975/76 - wie die Kommission gezeigt hat - ein durchschnittlicher Übernahmepreis von 257, 10 DM berücksichtigt und die Preisspitze folglich um den Differenzbetrag zwischen diesem tatsächlich gezahlten Übernahmepreis und dem Branntweingrundpreis vermindert werden, es sei denn, man halte - in Anlehnung an Erwägungen, wie sie in verschiedenen Urteilen, etwa im Urteil der Rechtssache 26/80 vom 30. Oktober 1980 - Schneider-Import GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Mainz - (Slg. 1980, 3469), anklingen - die Berücksichtigung des Grundpreises als eines durchschnittlichen repräsentativen Einkaufspreises für eine zulässige, weil unvermeidbare Pauschalierung.
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